Fähigkeiten und Kenntnisse

Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz muß über ausreichende datenschutzrechtliche Kenntnisse und gute EDV-Kenntnisse in der jeweiligen im Unternehmen eingesetzten EDV-Technik verfügen und sich in diesen Gebieten regelmäßig weiterbilden.


Interessenkonflikt

Wenn der Beauftragte für den Datenschutz im Unternehmen noch weitere Aufgaben wahrnimmt, darf er dabei nicht in einen Interessenkonflikt zu seinen Aufgaben im Datenschutz geraten.

Deshalb sind bestimmte Funktionsinhaber für die Funktion des Beauftragten für den Datenschutz ausgeschlossen, so z. B. die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Personalchef und die Leiter von EDV, Organisation und Vertrieb.